Rechtliches Umfeld

COVID-19-Gesetzgebung

Auch im Jahr 2021 haben sowohl der europäische als auch der nationale Gesetzgeber zahlreiche anlassbezogene Rechtsvorschriften erlassen bzw. wurde der Bestand von Rechtsvorschriften aus 2020 verlängert, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu steuern bzw. abzumildern. Dies hatte auch maßgebliche Auswirkungen auf die VIG Holding und die VIG-Gruppe. In Österreich wurde etwa die Änderung des Gesellschaftsrechts dahingehend beibehalten, dass Organsitzungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmenden abgehalten werden können. Zusätzlich wurden die Fristen für die Abhaltung von Hauptversammlungen und die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie Meldefristen gemäß österreichischem Versicherungsaufsichtsrecht und im Gerichts- und Verwaltungsverfahren (neuerlich) verlängert. Auch wurden arbeits- und steuerrechtliche Regelungen für das Homeoffice näher normiert. Wesentlich für die VIG Holding sowie ihre Tochterunternehmen waren die gesetzlichen Änderungen bzgl. Kund:innenbereiche, Arbeitsorte und Veranstaltungen sowie auch die Ausgangsbeschränkungen.

Sustainable Finance

Die Europäische Kommission beabsichtigt, unter dem Titel „Europäischer Grüner Deal“ Europa bis zum Jahr 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent der Welt zu machen. Dieses politische Ziel wurde 2021 in Form des Europäischen Klimagesetzes für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlich und damit indirekt für VIG Holding und VIG-Gruppe maßgeblich. Zur Erreichung dieses Ziels hat der europäische Gesetzgeber 2019 bis 2021 eine Reihe direkt anwendbarer Verordnungen verabschiedet, insbesondere die sogenannte „Taxonomie-Verordnung“ sowie die sogenannte „Offenlegungs-Verordnung“. Erstere bildet ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten, das einen freiwilligen Mindeststandard für die Einordnung der Kapitalanlagen und Nichtlebensversicherungsprämien von VIG Holding und VIG-Gruppe ab dem 1. Jänner 2022 darstellt. Zweitere betrifft jene Unternehmen der VIG-Gruppe, die Versicherungsanlageprodukte anbieten, und enthält vorvertragliche wie laufende Informationspflichten auf Unternehmens- wie Produktebene hinsichtlich Nachhaltigkeitsrisiken bzw. nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen der Kapitalanlagen für alle Lebensversicherungsverträge, die ab dem 10. März 2021 abgeschlossen wurden.

Digitale Resilienz

Auch die Regulierung der digitalen Sicherheit des Finanzsektors rückte im Berichtszeitraum auf europäischer Ebene in den Fokus. Die Europäische Kommission hat im September 2020 einen Legislativvorschlag für einen Rechtsakt zur digitalen Betriebsstabilität (Digital Operational Resilience Act – DORA) veröffentlicht. Damit sollen die Finanzmarktteilnehmer:innen verpflichtet werden, alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, um Cyberangriffe und andere Risiken zu mitigieren. Von einer Anwendung ist aus heutiger Sicht nicht vor 2023 auszugehen.

Brexit

Das bereits Ende 2020 abgeschlossene Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist mit 1. Mai 2021 formell in Kraft getreten. Dieses ist hauptsächlich ein Freihandelsabkommen über Waren und Dienstleistungen. Daneben enthält es auch eine Reihe von Bestimmungen über die Kooperation in anderen Bereichen (z. B. Koordinierung der sozialen Sicherheit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit). Auf Ebene der Erstversicherung besteht wegen des Wegfalls der Dienstleistungsfreiheit nur mehr sehr eingeschränkt die Möglichkeit, wechselseitig Leistungen anzubieten bzw. zu erbringen. Von Seiten einzelner Staaten wurden daher zum Teil Übergangsregelungen geschaffen. Auf Ebene der Rückversicherung bleibt zu beobachten, ob die Europäische Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregime treffen wird und damit Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich genauso zu behandeln sein werden wie solche mit Sitz in der Europäischen Union.