Bestätigungsvermerk

Bericht zum Konzernabschluss

Prüfungsurteil

Wir haben den Konzernabschluss der

VIENNA INSURANCE GROUP AG
Wiener Versicherung Gruppe, Wien,

und ihrer Tochtergesellschaften („der Konzern“), bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020, der Konzerngewinn- und -verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung, dem Konzerneigenkapital und der Konzernkapitalflussrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Konzernanhang, geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht der Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2020 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB und den sondergesetzlichen Bestimmungen.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr 537/2014 (im Folgenden AP-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmens- und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise bis zum Datum dieses Bestätigungsvermerkes ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Wir haben folgende besonders wichtige Prüfungssachverhalte identifiziert:

  • Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte
  • Angemessenheit der Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen (Liability Adequacy Test- „LAT“)

Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

siehe Konzernanhang 1.1. Geschäfts- oder Firmenwerte auf Seite 131, Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Seite 77 und Immaterielle Vermögenswerte (A) ab Seite 82

Das Risiko für den Abschluss

Die Werthaltigkeit der im Konzernabschluss der Vienna Insurance Group erfassten Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von EUR 1.237,3 Mio. wird jeweils gesondert auf Länderebene überwacht. Mindestens einmal jährlich und gegebenenfalls anlassbezogen werden Geschäfts- oder Firmenwerte von der Vienna Insurance Group einem Werthaltigkeitstest (sog. Impairment Test) unterzogen.

Die Überprüfung der Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte ist komplex und beruht auf einer Reihe von Schätzungen und ermessensbehafteter Faktoren. Hierzu zählen insbesondere die prognostizierten Cash flows der einzelnen Länder (unter Berücksichtigung von künftigen Prämienentwicklungen, budgetierten Combined Ratios und Finanzerträgen), welche unter anderem auf Erfahrungen der Vergangenheit sowie den Einschätzungen des Vorstandes hinsichtlich des erwarteten Marktumfelds und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den künftigen Geschäftsverlauf basieren. Weitere Faktoren sind die unterstellte langfristige Wachstumsrate sowie die zugrunde gelegten regionenspezifischen Kapitalkosten.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Bei der Prüfung der Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte haben wir folgende wesentliche Prüfungshandlungen durchgeführt:

  • Wir haben die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen und Ermessensentscheidungen sowie der Berechnungsmethode des Werthaltigkeitstestes beurteilt.
  • Die bei den Berechnungen zugrunde gelegten prognostizierten Cash flows haben wir mit der aktuellen, von der Geschäftsleitung genehmigten strategischen Unternehmensplanung abgeglichen.
  • Darüber hinaus haben wir uns mit den wesentlichen Planungsannahmen, insbesondere den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den künftigen Geschäftsverlauf auseinandergesetzt und die Annahmen zur Entwicklung der Absatzmärkte mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen abgeglichen.
  • Die Planungstreue haben wir anhand von Informationen aus Vorperioden analysiert.
  • Da bereits geringfügige Änderungen des Kapitalkostensatzes erhebliche Auswirkungen auf den erzielbaren Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit haben, haben wir unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten die Ermittlung der Kapitalkosten beurteilt und die Ableitung der zugrunde gelegten Parameter nachvollzogen.
  • Durch eigene Sensitivitätsanalysen haben wir ermittelt, ob die getesteten Buchwerte bei möglichen Veränderungen der Annahmen innerhalb realistischer Bandbreiten noch ausreichend durch die jeweiligen erzielbaren Beträge gedeckt sind.
  • Wir haben ebenfalls beurteilt, ob die Anhangangaben zur Werthaltigkeit des Firmenwertes angemessen sind.

Angemessenheit der Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen (Liability Adequacy Test – „LAT“)

siehe Konzernabschluss Seiten 92ff, 123 bis 124

Das Risiko für den Abschluss

Die Vienna Insurance Group hat im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung einen erheblichen Bestand an langfristigen Verträgen, deren Prämien mit einem hohen Rechnungszinssatz kalkuliert worden sind. Da diese Rechnungszinssätze auch für die Bewertung der Verbindlichkeiten für Versicherungsverträge verwendet werden, besteht – aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsumfelds – das Risiko, dass die gebildeten Versicherungsverbindlichkeiten nicht angemessen bewertet sind.

Die Vienna Insurance Group testet zu jedem Bilanzstichtag unter Verwendung aktueller Schätzungen der künftigen Cash flows aufgrund ihrer Versicherungsverträge, ob ihre Versicherungsverbindlichkeiten in angemessener Höhe in der Bilanz berücksichtigt sind.

Um dies zu gewährleisten, werden die zukünftigen Zahlungsströme aus den bestehenden Versicherungsverträgen auf Best-Estimate-Basis nach aktuariellen Methoden errechnet. In der Lebens- und Krankenversicherung wird hierfür das Cash flow-Modell verwendet, welches auch für die Ermittlung des Market Consistent Embedded Value („MCEV“) zum Einsatz kommt. Der MCEV wird nach den „Market Consistent Embedded Value Principles“, die vom CFO Forum im Juni 2008 veröffentlicht und zuletzt im April 2016 ergänzt wurden, ermittelt.

Die Durchführung des Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen ist komplex und deren zugrunde gelegten Annahmen beruhen auf zahlreichen Schätzungen und ermessensbehafteter Faktoren.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen haben wir als Teil des Prüfungsteams eigene Aktuare eingesetzt und folgende wesentliche Prüfungshandlungen durchgeführt:

  • Wir haben die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen und Ermessensentscheidungen sowie der angewandten Berechnungsmodelle und -methoden untersucht.
  • Um die Angemessenheit der verwendeten Annahmen und Methoden zu beurteilen, haben wir in Gesprächen mit den Aktuaren der Vienna Insurance Group ein Verständnis über die Methodik erlangt und uns kritisch mit den verwendeten Annahmen und den daraus resultierenden Zahlungsströmen auseinandergesetzt.
  • Insbesondere haben wir beurteilt, ob die angewandte Methodik mit den vom CFO Forum im Juni 2008 veröffentlichten und zuletzt im April 2016 ergänzten „Market Consistent Embedded Value Principles“ im Einklang steht.
  • Darüber hinaus haben wir die Angemessenheit der Umsetzung der Methodik in den Modellen beurteilt, die verwendeten Annahmen anhand von Informationen aus Vorperioden analysiert sowie die Vollständigkeit des modellierten Portfolios untersucht.
  • Weiters haben wir uns kritisch mit den vom Unternehmen erstellten Sensitivitätsanalysen auseinandergesetzt.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle Informationen im Konzernbericht, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestätigungsvermerk.

Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss erstreckt sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir geben keine Art der Zusicherung darauf.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses haben wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss oder zu unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf der Grundlage der von uns zu den vor dem Datum des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers erlangten sonstigen Informationen durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB und den sondergesetzlichen Bestimmungen ein möglichst getreues Bild der Vermögens , Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine realistische Alternative dazu.

Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses

Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus gilt:

  • Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
  • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
  • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
  • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
  • Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
  • Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
  • Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
  • Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Bericht zum Konzernlagebericht

Der Konzernlagebericht ist aufgrund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften und den sondergesetzlichen Bestimmungen.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichts durchgeführt.

Urteil

Nach unserer Beurteilung ist der Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält die nach § 243a UGB zutreffenden Angaben und steht in Einklang mit dem Konzernabschluss.

Erklärung

Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld haben wir keine wesentlichen fehlerhaften Angaben im Konzernlagebericht festgestellt.

Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 AP-VO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 24. Mai 2019 als Abschlussprüfer gewählt und am 24. Juni 2019 vom Aufsichtsrat mit der Abschlussprüfung der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe beauftragt.

Außerdem wurden wir von der Hauptversammlung am 25. September 2020 bereits für das darauf folgende Geschäftsjahr als Abschlussprüfer gewählt und am 22. Oktober 2020 vom Aufsichtsrat mit der Abschlussprüfung beauftragt.

Wir sind ohne Unterbrechung seit dem Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 Abschlussprüfer der Gesellschaft.

Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Konzernabschluss“ mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der AP-VO in Einklang steht.

Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs 1 der AP-VO) erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.

Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Mag. Thomas Smrekar.

Wien, am 17. März 2021

KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

qualifiziert elektronisch signiert:

Mag. Thomas Smrekar
Wirtschaftsprüfer

Dieses Dokument wurde qualifiziert elektronisch signiert und ist nur in dieser Fassung gültig. Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.