Rechtliches Umfeld

Aktionärsrechterichtlinie

Die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (zweite Aktionärsrechterichtlinie) war bis 10. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen. Durch sie sollen vor allem die langfristige Mitwirkung der Aktionäre, die Corporate Governance, die Werteentwicklung sowie die Transparenz gefördert werden. Im Wesentlichen werden durch die zweite Aktionärsrechterichtlinie folgende Bestimmungen vorgegeben:

  • Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Rechten;
  • Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern;
  • Vergütungspolitik und Vergütungsbericht sowie
  • Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen

Dies hat insbesondere folgende Auswirkungen: Künftig haben börsenotierte Aktiengesellschaften das Recht, ihre Aktionäre, die zumindest 0,5% an Aktien halten, zu identifizieren und diesbezüglich Informationen von Intermediären (z.B.: Wertpapierfirmen, Banken) einzufordern. Börsenotierte Aktiengesellschaften werden verpflichtet, eine Vergütungspolitik in Bezug auf die Mitglieder der Unternehmensleitung zu erarbeiten. Diese ist alle vier Jahre oder bei wesentlichen Änderungen der Hauptversammlung zu einer Abstimmung mit empfehlendem Charakter vorzulegen. Über den konkreten Vergütungsbericht ist jährlich eine Abstimmung mit empfehlendem Charakter durch die Hauptversammlung abzuhalten. Vergütungspolitik und Vergütungsbericht sind auf der Website der jeweiligen Aktiengesellschaft zu veröffentlichen. Wesentliche Geschäfte einer börsenotierten Gesellschaft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen erfordern künftig die Zustimmung des Aufsichtsorgans und sind von der Gesellschaft öffentlich bekannt zu machen. Die VIG Holding hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der neuen Vorgaben umgesetzt.