Unabhängigkeit des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der Vienna Insurance Group hat gemäß Regel 53 des Österreichischen Corporate Governance Kodex folgende Kriterien für die Unabhängigkeit festgelegt:

  • Das Aufsichtsratsmitglied ist in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitender Angestellter der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens der Gesellschaft gewesen.
  • Das Aufsichtsratsmitglied unterhält zu der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen der Gesellschaft kein Geschäftsverhältnis in einem für das Aufsichtsratsmitglied so bedeutenden Umfang, dass dadurch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat zum Nachteil der Gesellschaft beeinflusst wird. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen, an denen das Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß § 95 Abs. 5 Z. 12 AktG bzw. § 15 Abs. 2 lit. l der Satzung führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig. Klargestellt wird, dass der Abschluss bzw. das Bestehen von Versicherungsverträgen mit der Gesellschaft die Unabhängigkeit jedenfalls nicht beeinträchtigt.
  • Das Aufsichtsratsmitglied ist in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer der Gesellschaft oder Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen.
  • Das Aufsichtsratsmitglied ist nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft, in der ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft Aufsichtsratsmitglied ist.
  • Das Aufsichtsratsmitglied ist kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Onkeln, Tanten, Geschwister, Nichten, Neffen) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.

Das Gremium des Aufsichtsrats ist dann als unabhängig anzusehen, wenn mindestens 50 % der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder die oben angeführten Kriterien für die Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds erfüllen.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erklärt, ob es im Sinne der vom Aufsichtsrat festgelegten Kriterien als unabhängig anzusehen ist. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats sind im Hinblick auf die genannten Punkte per 31. Dezember 2018 unabhängig.

Keine Person im Aufsichtsrat ist Anteilseigner an der Gesellschaft mit einer Beteiligung von mehr als 10 %.

Folgende Mitglieder des Aufsichtsrats haben per 31. Dezember 2018 Aufsichtsmandate oder vergleichbare Funktionen in anderen in- und ausländischen börsennotierten Gesellschaften ausgeübt:

Komm.-Rat Martina Dobringer
Praktiker AG

Dr. Georg Riedl
AT&S Austria Technologie und Systemtechnik AG

Mag. Dr. Gertrude Tumpel-Gugerell
Commerzbank AG
OMV AG